LRS-Konzepte

1. Schulische Rechtschreibförderung

Die Königin-Luise-Schule (KLS) verfolgt das Ziel, bis zum Ende des 6. Schuljahres bei den Schülerinnen und Schülern ein in etwa einheitliches Niveau in der Lese- und Rechtschreibfähigkeit zu erreichen.

Darum bietet die KLS im 5. Schuljahr eine Lese-Rechtschreibförderung an. Im Rahmen dieser Lese-Rechtschreibförderung erfolgt zunächst zu Beginn des 5. Schuljahres ein ausschließlich der Diagnose dienender Test, um das jeweilige Niveau zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Diagnose arbeiten und üben die Lernenden in der fünften Klasse in der Stunde „Deutsch-Rechtschreibung“ (DZ).

Werden im Rahmen der Diagnose besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben festgestellt, so erhalten alle Lernenden neben dem Übungsmaterial noch zusätzliches, für eine Lese- und Rechtschreibschwäche geeignetes Fördermaterial.

 

2. Lese-und Rechtschreibschwäche (LRS)

Unter Umständen kann es ratsam sein, die schulische Förderung der Rechtschreibung durch eine individuelle, außerschulische Förderung zu unterstützen.

Insbesondere bei einer schweren Lese-Rechtschreibschwäche (LRS/ Legasthenie) ist es sinnvoll, sich an einen Kinderarzt bzw. Kinder- und Jugendpsychiater zu wenden, da nicht selten andere Schwierigkeiten und Belastungen des Kindes mit der LRS bzw. der lange nicht erkannten LRS einhergehen. Hier kann die Diagnose und Unterstützung eines Arztes für das betroffene Kind sehr hilfreich und entlastend sein.

Kindern mit einer Lese-Rechtschreibschwäche kann durch eine Lerntherapie sehr geholfen werden. Betroffene Kinder, wie auch deren Eltern, fühlen sich oft verunsichert und mit ihren Problemen allein gelassen. Durch eine Therapie sehen die Betroffenen, dass sie mit ihren Schwierigkeiten nicht alleine stehen. Die Kinder können in ihrem Selbstbewusstsein wieder gestärkt werden und lernen durch die spezielle Therapie, ihre Defizite auszugleichen und auch damit umzugehen.

Die Förderung einer Therapie durch das Jugendamt ist möglich. Das Jugendamt übernimmt dann die Kosten der Therapie. Es ist empfehlenswert, sich dort beraten zu lassen, bevor mit den Testungen begonnen wird.

 

3. Nachteilsausgleich bei LRS in Klasse 5/6

Die Eltern können in Absprache mit den Deutschlehrkräften bei der Schule einen Nachteilsausgleich für das Kind beantragen. Auch die Deutschlehrkraft wird sich an die Eltern wenden, wenn auf der Grundlage des Diagnosetests und eigener Beobachtungen besondere Auffälligkeiten im Bereich des Lesens- und Schreibens festgestellt werden.

Der Nachteilsausgleich wird in den meisten Fällen in einer längeren Bearbeitungs– bzw. Korrekturzeit bei Klassenarbeiten bestehen. Bei besonders gravierenden Schwächen in der Lese- und Rechtschreibung kann außerdem die Bewertung der Rechtschreibleistung aus der Benotung der Klassenarbeit herausgenommen werden („Notenschutz“).

Der Besuch der zusätzlichen Rechtschreibförderstunde ist als schulische Fördermaßnahme eine verpflichtende Grundlage für die Erteilung des Nachteilsausgleich.

Es empfiehlt sich jedoch, bei großen Defiziten im Lesen und Schreiben den Rat eines Kinderarztes bzw. Kinder- und Jugendpsychiaters zu suchen und sich über eine Lerntherapie beraten zu lassen (s.2).

Über die Umsetzung des Nachteilsausgleichs erhalten die Eltern eine schriftliche Bestätigung; die das Kind unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer werden von der Klassenleitung informiert.

 

4. Nachteilsausgleich bei LRS in Klasse 7-10

In besonders begründeten Einzelfällen, wenn die Behebung der LRS bis zum Ende der 6. Klasse nicht möglich war und zusätzliche Fördermaßnahmen erforderlich sind, kann auch noch in den Klassen 7 bis 10 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Grundlage hierfür ist der Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens“ (LRS-Erlass: BASS 14-01 NR1)

4. Leistungsfeststellung und –beurteilung

Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und –beurteilung.

Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die Klassen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10 zusätzlich:

4.1. Schriftliche Arbeiten und Übungen

Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren. Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.

Den Antrag auf Nachteilsausgleich stellen die Eltern nach Rücksprache mit der Deutschlehrkraft. Für die Erteilung des Nachteilsausgleichs ist außerdem die regelmäßige Teilnahme an der schulischen Förderstunde bzw. der Nachweis der Teilnahme an einer außerschulischen Fördermaßnahme Voraussetzung. Ab Klasse 7 erbitten wir im Sinne des Kindes auch eine medizinische Diagnose bzw. ein ärztliches Attest, da zu diesem Zeitpunkt von einer schweren LRS ausgegangen werden kann. Eine außerschulische Lerntherapie – wenn sie nicht bereits begonnen wurde – empfehlen wir.

 

5. Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe II

Der LRS-Erlass bezieht sich ausschließlich auf die Sekundarstufe I. In der Sekundarstufe II gilt eine bundesweit geltende Regelung bezüglich der Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit.

Wegen der besonderen Bedingungen in der Sekundarstufe II erfolgt die Beantragung eines Nachteilsausgleiches in der Sekundarstufe II über die Schulleitung.

In besonders schweren Einzelfällen und unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Nachteilsausgleich bei LRS gewährt werden; ein Nachteilsausgleich beschränkt sich dann in der Regel auf eine Zeitzugabe.

 

6. Schulische und außerschulische Ansprechpartner

- Mit Fragen zur LRS und dem Umgang damit können Sie sich gerne an Frau Knüpling wenden. Sie ist an der KLS die Ansprechpartnerin zu diesem Thema. (knuepling.kls@gmx.de).

-  Ansprechpartner bei allgemeinen Schulproblemen, also auch LRS/Legasthenie, ist beispielsweise der Schulpsychologische Dienst Köln Tel.: 0221/221-29001 und 221-29002

- Ratsuchende Eltern können sich auch an den Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie wenden: www.lrs.koeln oder per mail an info@lrs.koeln (Ansprechpartnerin: Tanja Budke)

- Auch über die Kinderärzte können Empfehlungen für Diagnose- und Therapieangebote ausgesprochen werden.

 

7. Grundlagen für den Umgang mit LRS

Schulen, so auch die KLS, sind in Bezug auf den Nachteilsausgleich für Kinder, bei denen eine Lese-Rechtschreibschwäche/Legasthenie festgestellt wurde, an den Runderlass des NRW-Kultusministeriums vom 19.07.1991, II a 3.70-20/0-1222/91 sowie die jeweils hierzu aktuell geltenden Vorschriften und Weisungen gebunden.

Der vollständige, für die Sek.I. gültige LRS-Erlass von 1991 findet sich unter:

https://www.schulministerium.nrw/lese-rechtschreibschwaeche-und-rechenschwierigkeiten

https://bass.schul-welt.de/280.htm